Städtische Werke Borna GmbH Mario Maron Am Wilhelmschacht 20 04552 Borna Deutschland +49 34 33 / 21 61
 
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.: Allgemeine Regelungen der Städtische Werke Borna GmbH (SWB) zur Gaslieferung

1 Vertrags- und Lieferbeginn, Laufzeit

1.1 Der Gasliefervertrag kommt zustande, wenn der Auftrag des Kunden bei SWB eingegangen ist und dem Kunden in Textform bestätigt wurde. SWB wird den Kunden informieren, falls die Voraussetzungen für die Aufnahme der Belieferung - insbesondere die Beendigung des bisherigen Liefervertrages - nicht erfüllt sind. SWB behält sich das Recht einer Bonitätsprüfung des Kunden gem. Ziff. 13.2 vor und kann die Annahme des Auftrags bei unzureichender Bonität verweigern.

1.2 Die Grundlage für die Gaslieferung ist ein betriebsbereiter Gashausanschluß und der gültige Netzanschluß- und Zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber. Die Rechte des Netzbetreibers, insbesondere bzgl. Sperrung des Anschlusses bei Vorliegen der Voraussetzungen, bleiben unberührt.

1.3 Die Gaslieferung beginnt zum frühestmöglichen, in der Vertragsbestätigung genannten Termin, der den Beginn der Vertragslaufzeit darstellt. Die Verpflichtung der SWB zur Gaslieferung besteht jedoch erst mit wirksamer Beendigung des Gasliefervertrages mit dem bisherigen Gaslieferanten. Sollte dies nicht binnen 6 Monaten ab Zugang des Auftrags bei SWB möglich sein, sind Kunde und SWB berechtigt, den Gasliefervertrag fristlos zu kündigen.

2 Lieferbedingungen

2.1 SWB ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Festlegungen dieses Vertrages für die in der Anlage aufgeführten Verbrauchsstellen zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluß und die Anschlußnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederdruckanschlußverordnung (NDAV) unterbrochen hat oder SWB an Erzeugung, Bezug oder vertragsgemäßer Lieferung durch höhere Gewalt oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit gehindert ist. Bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes handelt, SWB ebenfalls von ihrer Leistungspflicht befreit.

2.2 Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer dieses Vertrages, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf der in der Anlage aufgeführten Verbrauchsstellen aus den Gaslieferungen dieses Vertrages zu decken.

2.3 Die angebotenen Preisregelungen enthalten keine Wartungsdienste.

3 Vertragslaufzeit, Kündigung

3.1 Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit entsprechend dem vom Kunden gewählten Tarif. Ist kein festes Vertragsende vorgesehen, so verlängert er sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

3.2 Im Falle von Preisänderungen kann der Kunde den Vertrag ab deren Bekanntgabe bis zum Wirksamwerden der Preisänderung kündigen.

3.3 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von mindestens zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

3.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB, insbesondere aus den unter Ziff. 9.3 bis 9.5 genannten Gründen, bleibt hiervon unberührt.

3.5 Die Kündigung bedarf der Textform. SWB soll eine Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Text-form bestätigen.

4 Preise, Steuern, Abgaben und Umlagen, Preisänderungen

4.1 Die Gasbelieferung erfolgt zu den jeweils aktuellen Preisen des gewählten Tarifs. Preisänderungen werden nach billigem Ermessen und zeitgleich mit den Allgemeinen Preisen vorgenommen. Preisänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muß. SWB ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

4.2 Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit SWB die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluß innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

4.3 Der angegebene Arbeitspreis enthält den Gaspreis, die Preise für die Nutzung der ausspeisenden und aller vorgelagerten Netze, die Energiesteuer auf Erdgas und die Konzessionsabgabe an die Gemeinde gemäß jeweils gültiger Konzessionsabgabenverordnung.

4.4 Sollte die Förderung, der Transport, die Verteilung oder der Handel mit Erdgas mit weiteren Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstigen hoheitlichen Belastungen belegt oder deren Höhe geändert werden, so ist SWB berechtigt, diese Belastungen oder deren Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens an den Kunden in der aktuellen Höhe weiterzugeben - bei Verträgen mit Preisgarantie auch innerhalb der Preisgarantiefrist, soweit dem keine gesetzliche Regelung entgegensteht. Bei Wegfall oder Absenkung solcher Belastungen ist SWB zur sofortigen Weitergabe verpflichtet.

4.5 Die Anpassung der Umsatz- und Energiesteuer erfolgt ohne Ankündigung und berechtigt nicht zur Kündigung. Das ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 3 bleibt unberührt. SWB wird den Kunden über die angepaßten Preise mit der Jahresrechnung informieren.

5 Messung und Abrechnung

5.1 SWB wird in der Regel für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die SWB vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. SWB kann die Meßeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, daß sie vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anläßlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Nimmt der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder zeigt die Meßeinrichtung fehlerhaft an, so wird SWB den Verbrauch schätzen. Soweit erforderlich und verfügbar, können der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden und/oder ein vorangegangenes Lieferjahr mit berücksichtigt werden. Macht der Kunde einen von der Schätzung erheblich abweichenden Verbrauch glaubhaft, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

5.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Meßeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder Aushang am oder im jeweiligen Haus und muß mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen. Mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde muß die Zugänglichkeit der Meßeinrichtungen gewährleisten.

5.3 Grundlage der Abrechnung bilden die Vorschriften zur thermischen Gasabrechnung im DVGW-Arbeitsblatt G 685. Die am Zähler ermittelten Kubikmeter (m3) werden mit einem Faktor multipliziert, der von Brennwert, Druck und Temperatur des Erdgases am Verbrauchsort abhängig ist. Die Ermittlung des Faktors wird vom Eichamt überwacht. Er ist auf der Rechnung ausgewiesen. Bei Einsatz eines Mengenumwerters werden die ermittelten Normkubikmeter mit dem Brennwert multipliziert.

5.4 Der Gasverbrauch wird für den vom Kunden gewählten Zeitraum abgerechnet. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Auf den voraussichtlichen Jahresrechnungsbetrag werden monatliche Abschläge erhoben. Dabei wird SWB die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, daß am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird.

5.5 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

5.6 SWB ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Meßstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWB, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.

5.7 Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von SWB zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt SWB den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des nach Feststellung des Fehlers folgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

5.8 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Meßeinrichtung ist der vom Meßstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraums beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

6 Zahlungsbestimmungen

6.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von SWB angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.

6.2 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zu dem von SWB festgelegten Zeitpunkt ohne Abzug zu zahlen. Für vom Kunden zu vertretende Rücklastschriften hat dieser SWB die hierdurch anfallenden Kosten, mindestens jedoch pauschal 5,56 € zu erstatten.

6.3 Fordert SWB den Kunden bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder läßt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann SWB dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muß einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

6.4 Die Beanstandung fehlerhafter Rechnungen hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für die Fristerfüllung ist die Absendung der Einwände maßgeblich.

6.5 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern offensichtliche Fehler vorliegen.

6.6 Gegen Ansprüche der SWB kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

7 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

7.1 SWB kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß vertragliche Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Zahlungsfähigkeit kann durch Bonitätsprüfungen ermittelt werden. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.

7.2 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Wahl in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank der EU und vorbehaltlich der Zustimmung der SWB zu der sich verbürgenden Bank zulässig. Die Sicherheit ist zurückzugeben, soweit deren Ursache weggefallen ist.

7.3 Sofern der Kunde entgegen Ziff. 7.1 und 7.2 keine Vorauszahlung oder Sicherheit leistet, gilt Ziff. 9.3.

8 Vertragsänderungen

8.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen des EnWG und in Anlehnung an die GasGVV. Sollten diese oder einschlägige Rechtsvorschriften geändert oder ergänzt werden, so ist SWB berechtig, die Vertragsbedingungen entsprechend anzupassen, soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Für die vertraglich festgelegten Preise gilt Ziff. 4.

8.2 SWB wird dem Kunden die Vertragsanpassung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitteilen. Verweigert der Kunde sein Einverständnis zur Vertragsänderung, so kann er den Vertrag innerhalb von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats, in welchem die Zustellung der Vertragsänderung erfolgte, kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.

9 Einstellung der Lieferung, fristlose Kündigung

9.1 SWB ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern.

9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist SWB berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, daß hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. SWB kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf SWB eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. SWB hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muß einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z.B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.

9.3 SWB kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung und/oder der Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheit ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung um mehr als zwei Wochen in Verzug ist.

9.4 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen des anderen Vertragspartners oder eines wesentlichen Teils desselben eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den anderen Vertragspartner vorliegen oder der andere Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung eines solchen stellt, oder wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der andere Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

9.5 Darüber hinaus ist SWB berechtigt, diesen Vertrag bei einer negativen Bonitätsauskunft insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen.

10 Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung

Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, SWB von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von SWB gemäß Ziff. 9 beruht. SWB wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie SWB bekannt sind oder von SWB in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

11 Haftung bei Versorgungsstörungen

11.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes handelt, gemäß § 18 NDAV gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

11.2 SWB wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

11.3 Im übrigen haftet SWB für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei letzteren im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluß vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen durfte.

12 Rechtsnachfolge

SWB ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst mit Zustimmung des Kunden wirksam. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung der Übertragung schriftlich widerspricht.

13 Datenverarbeitung und Datenschutz

13.1 Der Kunde erklärt sich mit der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung der für die Abrechnung und Erfüllung der Vertragsverpflichtungen benötigten Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes einverstanden. Die Weitergabe von Daten erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere der Datenaustausch mit dem Netzbetreiber.

13.2 SWB ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt SWB Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die Creditreform Halle Balles Schurk KG, Ludwig-Wucherer-Straße 79, 06108 Halle.

13.3 SWB ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung des Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung auch über das Vertragsverhältnis hinaus zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen.

14 Energiesteuerhinweis

Für das auf Basis des Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

15 Widerrufsbelehrung

15.1 Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Kenntnisnahme dieser Belehrung, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Artikel 246 § 3 EGBGB]. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Städtische Werke Borna GmbH Fax: +49 34 33 / 21 80 09 E-Mail: var@stadtwerke-borna.de

Am Wilhelmschacht 20

04552 Borna

15.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kannen Sie uns die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prü-fung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandferti-ge Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

16 Verbraucherbeschwerden

16.1 SWB wird gemäß § 111a EnWG Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsabschluß oder zur Qualität von Leistungen (Verbraucherbeschwerden), die die Belieferung mit Gas sowie dessen Messung betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch SWB nicht abgeholfen, hat SWB die Gründe in Textform darzulegen. Die Beanstandungen sind zu richten an: Städtische Werke Borna GmbH, - Beschwerdestelle -, Am Wilhelmschacht 20, 04552 Borna, oder per Fax 03433/218059, oder per E-Mail var@stadtwerke-borna.de.

16.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen SWB und Verbrauchern über die Belieferung mit Gas sowie dessen Messung kann gem. § 111b EnWG die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/27 57 240–0, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist SWB verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn SWB im Verfahren nach Ziff. 15.1 der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.

17 Kontakt und Kundendienst

Öffnungszeiten

Montag

13:00 bis 15:00 Uhr

Dienstag

09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

09:00 bis 12:00 Uhr und13:00 bis 17:00 Uhr

Freitag

09:00 bis 12:00 Uhr

Kontakt Privatkunden (Haushalt)

Telefon:

03433 / 218051

E-Mail:

var@stadtwerke-borna.de

Kontakt Geschäftskunden (Gewerbe u. Landwirtschaft)

Telefon:

03433 / 218404

E-Mail:

var@stadtwerke-borna.de

Stördienst:

Telefon:

03433 / 27410

18 Schlußbestimmungen

18.1 Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen zu diesem Erdgasversorgungsvertrag bedürfen der Schriftform.

18.2 SWB darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen.

18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare, im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Vertragslücke.

18.4 Der Gerichtsstand ist Borna.


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